AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Claudia Wacker Personaldiagnostik (CWP)

  1. Geltungsbereich der AGB
    1. Die folgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Dienstleistungen und Verträge der CWP mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von CWP angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Leistungen.
    2. Soweit Beratungs- und Verkaufsverträge der CWP Bestimmungen enthalten, die von den folgenden AGB abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragsregeln diesen AGB vor.
  2. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Um CWP die vereinbarte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde CWP zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Die CWP-Berater werden darauf achten, nur die für den Auftrag relevanten Informationen zu erfassen.
  3. Vertraulichkeit
    1. Die Auftragsabwicklung der CWP erfolgt mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung. Mit der Auftragserteilung erklärt der Kunde sein Einverständnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten. Die gespeicherten Daten und Informationen werden, gleich welcher Art, über Personen und Geschäfts- und Betriebsinterna des Kunden streng vertraulich behandelt. Ferner wird CWP alle vom Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über das Unternehmen, seine Kundenbeziehungen und Mitarbeiter strikt vertraulich behandeln, soweit diese Informationen nicht ohnehin allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge beim Kunden, die CWP anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. In Bezug auf personenbezogene Daten gelten die Bestimmungen der aktuell geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des aktuell geltenden Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
    2. CWP steht dafür ein, dass sie eigenen Mitarbeitern und/oder projektbezogen involvierten Personen Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen in Abschnitt 3.1 entsprechen.
  4. Datensicherung des Kunden
    Wenn die von CWP übernommenen Projekte das Arbeiten mit IT-Hardware oder IT-Software des Kunden erfordern, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten sicherstellen, dass die erarbeiteten Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).
  5. Zahlungsbedingungen
    Die erbrachten Dienstleistungen werden unmittelbar nach deren Beendigung in Rechnung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Einwendungen gegen Rechnungen sind umgehend nach deren Zugang schriftlich bei CWP geltend zu machen. Diese müssen innerhalb von 28 Kalendertagen ab Rechnungsdatum bei CWP eingegangen sein.
  6. Reisekosten und Spesen
    Reisekosten und Spesen sind nicht im Projekthonorar enthalten, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt gemäß nachfolgender Aufstellung:

    • bei Fahrten mit dem PKW: 0,70 EUR je gefahrenem Kilometer
    • bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: auf der Basis der aktuell gültigen Preisangaben; 1. Klasse mit BahnCard oder 2. Klasse
    • bei Fahrten mit sonstigen Verkehrsmitteln (z. B. Taxi, Mietwagen): nach Beleg
    • bei Flugreisen: nach Beleg; Economy Class
    • Verpflegungsmehraufwände: gemäß der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung
    • Übernachtungen: nach BelegReisezeiten werden pauschal mit 0,33 Beratertagen in Rechnung gestellt
  7. Vergütung (Honorar) bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
    1. CWP räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der CWP richtet sich in Fällen einer vorzeitigen Kündigung nach den Abschnitten 7.2 und 7.3.
    2. Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der CWP zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an CWP. Berechnungsbasis für das Honorar sind dabei die getroffenen Vereinbarungen. Mehr als den für das gekündigte Projekt vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis wird CWP nach dieser Bestimmung nicht berechnen.
    3. Werden vom Kunden beauftragte Leistungen vor dem geplanten Durchführungstermin storniert, so sind folgende Honorare fällig:
      • bei Stornierung weniger als einer Woche vor dem geplanten Termin: 50 % des Honorars
      • bei Stornierung weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Termin: 30 % des Honorars
      • bei Stornierung weniger als drei Wochen vor dem geplanten Termin: 20 % des Honorars
  8. Stornierung/Projektabbruch durch CWP
    Kann CWP die vereinbarten Leistungen aufgrund von Krankheit, höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen nicht erbringen, vereinbart CWP mit dem Kunden einen alternativen Termin für die Leistungserbringung. Sollte CWP keinen geeigneten Ersatz anbieten können, werden dem Kunden bereits bezahlte Entgelte für nicht erbrachte beauftragte Leistungen zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  9. Gewährleistung, Haftung
    1. Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel einer von CWP erbrachten Leistung bzw. eines erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungspflichten gemäß Abschnitt 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der CWP ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten wird im Streitfall der Kunde führen. CWP übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheiten gemäß der Abschnitte 3 und 4 beruhen.
    2. Für Schäden des Kunden haftet CWP bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich sind. Im Übrigen haftet CWP für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit diese von CWP vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
    3. Alle Leistungen werden nach derzeit aktuellem Wissensstand erbracht bzw. erstellt. Für die Verwendung der erbrachten Leistungen übernimmt CWP keine Haftung. Dies gilt insbesondere für die Personalauswahl und -beurteilung. Hier kann CWP nur sachgerechtes Vorgehen bei eigener Leistungserbringung gewährleisten. Eine Haftung der CWP dafür, dass ein/e von ihr empfohlene/r Kandidat/in die vom Kunden in ihn/sie gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen.
    4. Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen CWP verjähren spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit.
  10. Urheberrechte und Copyright
    1. Jeder an CWP erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den CWP-Leistungen gerichtet ist. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG und § 4 UrhG erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt sind.
    2. Das Copyright aller von CWP erstellten Werke liegt ausschließlich bei CWP. Die unautorisierte (ohne schriftliche Einwilligung von CWP) Reproduktion ganz oder in Auszügen stellt eine Verletzung des Copyrights dar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigung, Verbreitung, Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe, Weitergabe an Dritte, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
    3. CWP überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Eine Weitergabe des Nutzungsrechtes an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
    4. Im Übrigen gelten die deutschen Urheberrechtsbestimmungen.
  11. Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
    1. Neben den individuellen Absprachen und den AGB der CWP gilt nur deutsches Recht.
    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der CWP keine Wirkung, selbst wenn CWP ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
    3. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)Die Berater von CWP sind von Rechtsexperten zum Thema
  12. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und zu dessen Auswirkungen auf die HR-Praxis informiert worden.
  13. Erfüllungsort, Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für Leistungen der CWP und Zahlungen an die Gesellschaft ist deren Sitz in Öhringen.
    2. Gerichtsstand für alle Klagen gegen CWP ist Heilbronn.
    3. Für Klagen der CWP gegen Kunden ist Heilbronn gleichfalls Gerichtsstand.
  14. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge
    1. Die Regelungen gelten für Beratungsangebote und -verträge der CWP über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Tests, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der CWP gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist. Die Bestimmungen gelten ferner für entsprechende Teilleistungen der CWP, wenn diese im Beratungsangebot/-vertrag von weiteren Leistungen der CWP abgegrenzt sind, z. B. bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.
    2. CWP legt dem Kunden das vertragsgemäß erstellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.
    3. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der CWP an den Kunden über die Vollendung des Werkes.
    4. Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der CWP innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.
    5. Etwaige Mängel des Werkes sind CWP innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
    6. Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
    7. Die Verjährungsfrist für Werkleistungen der CWP richtet sich nach § 634a BGB und beginnt mit der Abnahme des Werks.